ABB
Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB)
der Schiffahrt (Eigenbetrieb) der Inselgemeinde Langeoog - Reederei/Inselbahn
Langeoog - nachfolgend Beförderer genannt. Sie gelten für die Inanspruchnahme
von entgeltlichen und unentgeltlichen Dienstleistungen der Schiffahrt der
Inselgemeinde Langeoog, d.h. für Beförderung mit Schiff und Bahn. Mit der
Inanspruchnahme von Dienstleistungen unterwirft sich der Benutzer den
nachfolgenden Beförderungsbestimmungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen
der Schriftform.
§ 1 Beförderungsvertrag
Reisende und Ihr Gepäck, Tiere sowie Frachtgut und Fahrzeuge werden nur
befördert, wenn zuvor ein Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde. Der
Beförderungsvertrag kommt ausschließlich zu unseren Bedingungen schon durch die
Inanspruchnahme der Leistung - spätestens durch Zahlung des tariflichen Entgelts
und Aushändigung der Fahrkarte, Freifahrtbescheinigung oder Frachtpapiere
zustande.
Der Beförderungsvertrag schließt insbesondere keinen Anspruch auf eine
Sitzgelegenheit ein. Körperbehinderten Personen werden gegen Vorlage des
Ausweises Sitzplätze unter Deck freigemacht. Entsprechendes gilt auf Ersuchen des
Bordpersonals für gebrechliche oder anderweitig hilfsbedürftige Personen.
Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
-
a) Betrunkene Personen oder solche, die den Anstand verletzen oder eine
Gefahr für die Sicherheit und Ordnung darstellen oder diese Bestimmungen
nicht beachten.
-
b) Personen, die wegen einer ansteckenden Krankheit, Gebrechen oder aus
anderen Gründen reiseunfähig sind.
-
c) Personen, die sich den Anordnungen der Schiffsleitung widersetzten.
-
d) Haustiere, wenn andere Reisende belästigt werden oder wenn sie im
Zielhafen nicht an Land gebracht werden dürfen,
-
e) geladene Waffen, Munition und andere gefährliche Gegenstände sowie
Gegenstände, deren Besitz strafbar ist. Werden derartige Gegenstände erst
während der Reise entdeckt, kann die Schiffsleitung sie in Verwahrung
nehmen und bei nächster sich bietender Gelegenheit an Land geben.
Welche Gegenstände von der Beförderung auszuschließen sind, entscheidet der
Kapitän oder der Abfertigungsbeamte nach pflichtgemäßen Ermessen unter
Berücksichtigung der Schiffssicherheit. Personen, die Güter befördern lassen wollen,
haben vor Abschluss der Beförderungsvertrages mitzuteilen, welche Güter
gefährliche Güter im Sinne der Gefahrengutverordnung See (GGV - See/GGV -
Eisenbahn) sind.
Rücktritt und Reklamation
Reisende und Frachtteilnehmer sind bis zum Antritt der Reise jederzeit zum Rücktritt
berechtigt. Sie erhalten das Beförderungsentgelt vollständig erstattet, wenn sie den
Rücktritt spätestens 24 Stunden vor Beginn der Reise erklärt haben und die Ladung
noch nicht an Bord ist.
In allen anderen Fällen werden Fahrgeld und Fracht nur dann zurückerstattet, wenn
der Vertragspartner ohne Verschulden (höhere Gewalt) an der Durchführung der
Reise gehindert ist oder ohne eigenes Verschulden ein falsches Beförderungspapier
gelöst hat. Der Rückerstattungsanspruch muss schriftlich binnen eines Monats nach
Lösen der Beförderungspapiere beim Beförderer unter nachprüfbarer Darlegung des
Rückerstattungsverlangens gemeldet werden. Für verlorengegangene Fahrausweise
wird kein Ersatz geleistet und keine Rückerstattung gewährt. Ebenso erfolgt keine
Erstattung für Reisen mit Verkehrsmitteln Dritter.
§ 2 Schiffssicherheit
Der Beförderer verpflichtet sich, die Reise mit einem den geltenden
Sicherheitsvorschriften entsprechenden Schiff durchzuführen. Reisende und
Frachtteilnehmer sind verpflichtet, sich an die Allgemeinen
Beförderungsbedingungen zu halten, insbesondere allen die Sicherheit und Ordnung
an Bord betreffenden Anordnungen der Schiffsleitung oder eines sonstigen vom
Beförderer Bevollmächtigten Folge zu leisten.
Der Beförderer darf Reisende und Güter, die gegen derartige Anordnungen
verstoßen, von der Beförderung ohne weiteres ausschließen. Es besteht in diesem
Fall kein Anspruch auf Rückerstattung des Beförderungsentgelts.
§ 3 Fahrplan
Der Fahrplan ist unter Voraussetzung normaler Witterungs- und Wasserverhältnisse
aufgestellt. Eine Gewähr für die Einhaltung der Ankunfts- und Abfahrtszeiten wird
nicht übernommen. Sofern es Witterung, Wasserverhältnisse, behördliche
Weisungen oder Gründe der Schiffssicherheit erforderlich machen, können der
Beförderer oder der Kapitän vom Fahrplan abweichen. Der Beförderer behält sich im
übrigen auch ausdrücklich Änderungen des Fahrplans, Fahrtausfall, Wechsel der
Schiffe und alle Dispositionen vor, die wegen der besonderen Verhältnisse im
Nordseefährverkehr erforderlich sind. Der Beförderer ist nicht verpflichtet, die Reise
mit einem bestimmten Schiff durchzuführen. Er kann jedes eigene oder gecharterte
Schiff verwenden, er ist ferner bis zum Antritt der Reise befugt, das vorgesehene
Schiff durch ein gleichwertiges Schiff zu ersetzen. Besucher sind für das rechtzeitige
Verlassen des Schiffes selbst verantwortlich.
§ 4 Beförderungsentgelte
Die jeweils gültigen Tarife für den Personen-, Gepäck und Frachtverkehr werden in
den Dienstgebäuden des Beförderers zur Einsicht bereitgehalten. Auf gewährte
tarifliche Ermäßigungen, z.B. Kinderermäßigung, gibt es keine weiteren
Ermäßigungen. Sonderfahrten unterliegen besonderen Vereinbarungen. Die
Beförderungsentgelte zuzüglich der am Tage der Dienstleistung geltenden
spezifischen Steuern und öffentlichen Abgaben sind, soweit sie nicht schon in den
Tarifen enthalten sind, in jedem Fall vor Antritt der Reise zu entrichten.
Eine Ausnahme von der sofortigen Barzahlung kann schriftlich bei der Schiffahrt der
Inselgemeinde beantragt werden. Sie beinhaltet die Vereinbarung zum Bankeinzug
bei monatlicher Rechnungsstellung.
Begleiter von Schwerbehinderten, auf deren Ausweis die Notwendigkeit einer
ständigen Begleitung bescheinigt ist, haben freie Fahrt im Linienverkehr.
§ 5 Fahrkarten, Gepäckscheine, Frachtpapiere
Die Fahrkarten, Gepäckscheine und Frachtbriefe sind an den Schaltern des
Beförderers oder bei den eigens hierfür bestellten Stellen ( z.B. Buchungsagenten,
Deutsche Bahn AG) zu lösen. Jeder Fahrgast muss bei Antritt der Fahrt mit einem
gültigen Fahrausweis versehen sein. Er hat den amtlichen Nachweis über eine
gewährte tarifliche Fahrpreisermäßigung ständig bei sich zu führen und auf
Verlangen vorzuzeigen; der Nachweis ist Bestandteil der ermäßigten Fahrkarte.
Fahrgäste, die aus irgendeinen Grund keinen Fahrausweis mehr erhalten konnten,
haben sich sofort beim Fahrkartenprüfer zu melden. Wird ein Fahrgast ohne gültigen
Fahrausweis angetroffen, ist der Beförderer berechtigt den Fahrpreis zuzüglich des
jeweils gültigen Aufgeldes, zur Zeit 20,-- € unverzüglich zu erheben. Die Schiffahrt
der Inselgemeinde Langeoog verzichtet damit nicht auf weitergehende Ansprüche.
Beförderungserschleichung wird den Strafverfolgungsbehörden angezeigt.
Ein Fahrausweis ist nur gültig, wenn er mit einem Datum versehen ist. Die
Tageskarte gilt nur am Tag des aufgedruckten Tagesdatums. Der erste Geltungstag
der übrigen Fahrausweise gilt für die Berechnung der Geltungsdauer als voller Tag.
Ein Fahrausweis ist nur übertragbar, wenn er nicht auf einen Namen lautet und die
Reise noch nicht angetreten ist. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, seinen Fahrausweis
auf Verlangen dem Fahrkartenprüfer vorzuzeigen und auf Verlangen abzugeben. Die
Fahrscheine und Kontrollanschnitte dürfen nur von den Fahrkartenprüfer entwertet
werden. Fahrausweise, deren Inhalt unbefugt geändert worden ist, werden als
ungültig ersatzlos eingezogen. Das tarifliche Entgelt wird nach ersatzloser
Einziehung des ungültigen Fahrausweises vom Fahrgast erhoben. Weigert sich der
Fahrgast, das Entgelt zu bezahlen, kann er von der Beförderung ausgeschlossen
werden. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr in Begleitung Erwachsener
werden kostenlos befördert.
Der Auflieferer der Fracht hat einen Anlieferschein auszufüllen, in denen die genaue
Anschrift des Absenders, die Lieferanschrift sowie die Lieferbedingung unfrei/frei
Haus heraus hervorgeht. Eine fehlende Lieferbedingung bedeutet unfrei. Diese
Anlieferscheine sind Vorlage für die elektronischen Frachtbriefe der Schiffahrt der
Inselgemeinde Langeoog.
§ 6 Allgemeine Vorschriften für die Beförderung von Gepäck und Minifracht
Alle aufgegebenen Stücke müssen fest verpackt, verschlossen und unbeschädigt
sowie innen und außen mit haltbarer Adresse versehen sein. Vom Binnenlande
kommendes Gut wird in den Abgangshäfen auf das Schiff umgeladen. Spätestens
eine halbe Stunde vor der fahrplanmäßigen Abfahrtzeit muss das aufzugebende Gut
angeliefert sein. Für später angelieferte oder unabgefertigt an Bord gebrachte Güter
wird eine Verantwortung für prompte Expedition und richtige Ablieferung nicht
übernommen. Der Beförderer ist nicht verantwortlich für Schäden, die an
aufgegebenem Gepäck und Minifracht entstehen, weil sie mangelhaft verpackt, ohne
Verpackung oder unverschlossen sind. Weder im aufgegebenen Gepäck, noch im
Handgepäck, noch bei der Minifracht dürfen sich feuergefährliche Seefrachtgüter,
explosive, ätzende oder nach der Gefahrengutverordnung See (GGVSee/GGV -
Eisenbahn) nicht zugelassene Artikel befinden. Die Abfertigungsmitarbeiter und die
Kontrolleure sind berechtigt, sich von dem Inhalt der mitgenommenen Stücke,
möglichst in Gegenwart des Inhabers, zu überzeugen, wenn Anzeichen vorhanden
sind, die eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen vermuten lassen. Für
alle aus Zuwiderhandlung entstehenden Folgen und Nachteile haftet der Beförderer
nicht.
Reisende und Frachtteilnehmer verpflichten sich, für die Einhaltung alles
Bestimmungen Sorge zu tragen und insbesondere alle erforderlichen Dokumente mit
sich zu führen.
§ 7 Handgepäck
Als Handgepäck dürfen nur Aktentaschen, Handtaschen, Reisebeutel und ähnliche
Behälter, kleine Musikinstrumente sowie andere leicht tragbare Gegenstände, die
nicht sperrig sind und ohne Belästigung Mitreisender auf einmal getragen werden
können, mitgeführt werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Kapitän oder ein von
ihm Beauftragter. Den Anordnungen der Bediensteten über die Lagerung des
Handgepäcks ist Folge zu leisten. Gepäck irgendwelcher Art darf nicht auf den
Sitzgelegenheiten abgestellt werden. Der Fahrgast haftet in vollem Umfang für
hierdurch entstandene Schäden.
Kinderwagen mit Kind sind frei zu befördern. Sonstige Kinder- und Handwagen sind
als Reisegepäck aufzugeben.
§ 8 Frachtgut
Die Fracht ist in bar im Voraus zu zahlen, es sein denn, dass eine andere Regelung
ausdrücklich vorher schriftlich vereinbart wurde. Dazu ist ein Kundenkonto mit dem
entsprechenden Formular der Schiffahrt der Inselgemeinde Langeoog zu eröffnen
und Bankeinzug zu vereinbaren.
Der Beförderer ist berechtigt, Sicherheitsleistungen zu fordern, wenn es die Art oder
die Größe des Transportes geboten erscheinen lassen.
Die Auflieferer (Befrachter) sind verpflichtet, alle einschlägigen gesetzlichen und
behördlichen Vorschriften zu beachten und den Beförderer hierfür schadlos zu
halten. Bahnlagernd können keine Güter angenommen werden. Eine Aufrechnung
der Frachtkosten mit sonstigen Forderungen ist nur statthaft, wenn die
Gegenforderung von uns anerkannt wurde oder rechtskräftig festgestellt ist.
Für unhandliche Güter und Ladungen, deren Beförderung oder Behandlung
besonderen Aufwand erfordert, wie z.B. Gabelstapler oder Kranhilfe, werden
Entgelte berechnet, deren Höhe sich nach dem erforderlichen Aufwand richtet.
Alle Frachtgüter sind einer für die Schiffsbeförderung ausreichenden Verpackung
anzuliefern. Die Entscheidung darüber, ob die Verpackung ausreichend ist, liegt beim
Beförderer. Trotz einer Entscheidung des Beförderers über das Ausreichen der
Verpackung verbleibt das Risiko einer unzureichenden oder mangelhaften
Verpackung bei dem Absender bzw. dem Empfänger.
Kraftfahrzeuge und Krafträder werden nur gegen Vorlage einer behördlichen
Genehmigung, die das Befahren der Insel gestattet, nach Langeoog befördert.
Frachtannahme an Werktagen:
Langeoog: montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr.
Bensersiel: montags bis freitags von 7.00 bis 11.30 Uhr.
Alle Sendungen müssen spätestens 30 Minuten vor der planmäßigen Abfahrt des
Frachtschiffes in Bensersiel angeliefert sein. Sendungen, die außerhalb der
Öffnungszeiten unserer Frachtannahmen angeliefert werden, können nicht
angenommen werden.
Wertvolle Güter, wie z.B. Tabakwaren, Spirituosen, Pelze, Lederwaren und ähnliches
dürfen nur in geschlossenen Behälter verladen werden. Einzelsendungen und lose
Stückgüter sind vom Auflieferer nach Anweisung des Kaimeisters/ Vorarbeiters in
den vom Beförderer gegen Entgelt gestellten Sammelbehälter unterzubringen.
Sendungen von mehr als 30 Einzelstücken sind geschlossen in einer Verpackung
anzuliefern.
Amtliches Ein- und Auszählen sowie Kontrolle der äußeren Beschaffenheit der Güter
und Fahrzeuge wird auf Antrag vom Beförderer gebührenpflichtig ausgeführt.
Verzichtet der Befrachter auf das amtliche Ein- und Auszählen und die Inspektion der
äußeren Beschaffenheit, ist der Beförderer nicht verantwortlich für die Anzahl und
Beschaffenheit der aufgelieferten Güter und Fahrzeuge.
Besteht der Auflieferer auf Beförderung, obwohl er seine Güter nicht in für den Roll -
on-/Roll - off - Verkehr geeigneten Fahrzeug verladen, nicht in einer für den
Schiffsverkehr ausreichenden Verpackung oder sonst wie nicht diesen
Beförderungsbestimmungen entsprechend angeliefert hat, werden die Güter, was
immer es sein mag, auf Kosten und Risiko des Auflieferers verladen und befördert.
Der Beförderer haftet für direkt oder mittelbare Schäden, die bei einer solchen
Beförderung entstehen im Rahmen der Haftung gemäß § 11 dieser ABB.
Alle Sendungen sind vom Absender getrennt nach Empfänger mit ausgefülltem
Frachtbrief zu übergeben. Jedes Stück einer Sendung muss mit einer deutlichen
Anschrift versehen sein. Sammelsendungen mit Sammelfrachtscheinen sind für
jeden Empfänger / Absender getrennt zu versehen.
Die Frachtbriefe müssen genaue Angaben über Inhalt, Stückzahl und Bruttogewicht
der Sendung und bei Fahrzeugen auch die Länge und Breite jeder Sendung
enthalten.
Bei zu niedriger Gewichts- oder Längenangabe durch den Absender wird ein
Zuschlag von 100 % auf den Gewichts- bzw. Längenunterschied berechnet.
Die Absender in Langeoog Richtung Bensersiel müssen die Empfänger vom Abgang
der Güter und der voraussichtlichen Ankunftszeit unverzüglich unterrichten.
Verlust oder Beschädigungen unmittelbar oder mittelbar, die durch Nichteinhaltung
dieser Beförderungsbedingungen entsehen, werden nicht erstattet, es sei denn, dass
sie auf Fehlverhalten von Personen zurückzuführen sind, für die der Beförderer
gemäß § 11 dieser ABB einzustehen hat. Der Haftungsumfang richtet sich ebenfalls
nach § 11 ABB.
§ 9 Sonstiges - Lebende Tiere
Lebenden Tieren ist ein Begleiter beizugeben, der das tarifmäßige Fahrgeld zu
zahlen hat. Stellt der Absender den Begleiter nicht, so haftet er für alles daraus
entstehenden Folgen. Die Beförderung kann in diesem Falle verweigert werden.
Unverpackt, lebende Tiere sind vom Absender auf eigenes Risiko selbst zu verladen
und auf dem Schiff so unterzubringen und zu befestigen, dass sie keinen Schaden
erleiden und andere Tiere oder Güter keinen Schaden zufügen können. Zum Zwecke
einer ordnungsgemäßen Befestigung sind die Tiere mit festen Stricken zum
Anbinden zu versehen.
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Die Tiere sind auch unterwegs zu beaufsichtigen. Hunde sind an der Leine zu führen.
Etwaige Verunreinigungen sind von den Tierhaltern selbst oder auf Ihre Kosten zu
beseitigen. Hunde, die Mitreisende gefährden könne, müssen einen Maulkorb tragen.
§ 10 Krankentransporte
Ein spezieller Krankentransportraum steht auf den Fahrgastschiffen nicht zur
Verfügung. Die Beförderung von liegenden Patienten oder Patienten, die aus
gesundheitlichen oder hygienischen Gründen einen gesonderten Raum benötigen,
kann gegebenenfalls, nach Rücksprache mit der Schiffsleitung, im Behandlungsraum
oder einem räumlich getrennten Fahrgastbereich erfolgen. Hilflosen und
behandlungsbedürftigen Personen ist ein verantwortlicher Begleiter mitzugeben. Den
Anordnungen der Schiffsleitung ist Folge zu leisten.
§ 11 Haftung
Der Beförderer haftet für einen Schaden, der durch
a) Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder einer Begleitperson
b) Verlust oder Beschädigung von Gepäck
c) Verlust oder Beschädigung von sonstigem Gepäck
d) Verlust oder Beschädigung eines Kraftfahrzeuges, einschließlich Inhalt
während der Reise entsteht, wenn das den Schaden verursachte Ereignis
entweder auf einem Verschulden des Beförderers, seiner in Ausübung ihrer
Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten oder, sofern sich der
Beförderer eines gecharterten Schiffes bedient, auf einem Verschulden des
Vercharterers sowie der in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten
oder Beauftragten des Vercharterers beruht.
Die Haftung des Beförderers ist gegenüber jedem Reisenden und für jede Reise
a) in den Fällen a) auf einen Betrag von 163.613,-- €
b) in den Fällen b) auf einen Betrag von 2.045,-- €
c) in den Fällen c) auf einen Betrag von 3.067,-- €
d) in den Fällen d) auf einen Betrag von 8.180,-- €
beschränkt.
In den Fällen b) und c) haftet der Beförderer nur unter Abzug eines Betrages von 30,68 €.
In den Fällen d) haftet der Beförderer nur unter Abzug eines Betrages von 306,-- €.
Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld,
Schmuck oder sonstigen Wertsachen, die der Reisende bei sich trägt.
Die Beschränkung der Gesamthaftung des Beförderers je Schadenereignis bleibt vorbehalten.
In allen übrigen Fällen haftet der Beförderer
a) gegenüber einem Kaufmann, der den Beförderungsvertrag im Rahmen seines
Handelsgewerbes abschließt, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Beförderers oder seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten,
b) gegenüber anderen Reisenden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des
Beförderers oder seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden
Bediensteten oder Beauftragten. Unter diese Bestimmung fallen
Haftungstatbestände, bei denen nicht vom Gesetzt erfasste Schäden wie der
Verzugsschaden oder nicht vom Gesetz erfasste Schäden wie der lebende
Tiere entsprechen der normalen Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten des
AGBG behandelt werden.
§ 12 Verjährung
Schadenersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder
wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck verjähren in zwei Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt
a) bei Körperverletzung mit dem Tag des Ausschiffens des Reisenden.
b) Bei Tod während der Reise an dem Tag, an dem der Reisende hätte
ausgeschifft werden sollen und bei Körperverletzung während der Reise,
wenn diese den Tod des Reisenden nach der Ausschiffung zur Folge hat, mit
dem Tag des Todes, vorausgesetzt, dass diese Frist einen Zeitraum von drei
Jahren vom Tag der Ausschiffung nicht überschreitet.
Bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck mit dem Tag der Ausschiffung oder mit
dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der
spätere Zeitpunkt ist. Ansprüche wegen Beschädigung oder Verlust von Frachtgut
erlöschen innerhalb eines Jahres seit der Auflieferung oder seit dem Zeitpunkt, zu
dem es hätte ausgeliefert werden müssen, sofern keine gerichtliche
Geltendmachung erfolgt. Im übrigen verjähren alle Ansprüche aus dem Frachtvertrag
gegen den Beförderer in einem Jahr.
§ 13 Haftung und Obliegenheiten des Kunden
Der Reisende haftet dem Beförderer und seinen in Ausübung ihrer Verrichtung
handelnden Bediensteten oder Beauftragten für alle schuldhaft zugefügten Schäden,
insbesondere auch für durch Nichtbeachtung dieser Beförderungsbestimmungen
verursachten Schäden.
Der Reisende haftet gegenüber der Schiffahrt der Inselgemeinde Langeoog für alle
Schäden, die er selbst oder seine Beauftragten, z. B. durch unrichtige Angaben,
während der Reise dem Schiff oder der Inselbahn oder sonstigen Gegenständen
zufügen. Ebenso haften Reisende mit unverpackt lebenden Tieren für Schäden, die
im Zusammenhang mit der Beförderung zugefügt werden.
Der Reisende muss äußerlich erkennbare Beschädigungen von Gepäck und
Minifracht am Tag des Ausschiffens anzeigen. Äußerlich nicht erkennbare
Beschädigungen von Gepäck und Minifracht sind innerhalb einer Woche nach dem
Tage des Ausschiffens dem Beförderer anzuzeigen.
Erfolgt keine Anzeige, geht der Beförderer davon aus, dass der Reisende sein
Gepäck /Minifracht empfangen hat, wie es verladen wurde bzw. dass Schäden auf
einem Umstand beruhen, den der Beförderer nicht zu vertreten hat. Keinesfalls geht
die Haftung über die gesetzliche hinaus.
§ 14 Schlussvorschriften Änderungen der Beförderungsbedingungen
Eine Änderung oder Ergänzung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB)
ohne vorherige Anzeige bleibt dem Beförderer jederzeit vorbehalten. Änderungen
oder Ergänzungen erlangen Wirksamkeit für die Beteiligten ab Ihrer Veröffentlichung
durch den Aushang in den Geschäftsräumen des Beförderers.
§ 15 Widersprechende Bestimmungen
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden vom
Beförderer nicht anerkannt. Es gelten ausschließlich die Allgemeinen
Beförderungsbedienungen (ABB) des Beförderers. Ein ausdrücklicher Widerspruch
des Beförderers ist nicht erforderlich.
§ 16 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Beförderer und Kaufleuten, für
die der Beförderungs- oder sonstige Vertrag mit dem Beförderer zum Betrieb des
Handelsgewerbes gehört, ist je nach Streitwert vereinbart, das Amtsgericht Wittmund
oder das Landgericht Aurich.
Erfüllungsort ist Langeoog
Stand 01.01.2008
Schiffahrt der Inselgemeinde Langeoog
Inselbahn und Reederei
Der Bürgermeister
Hans Janssen